Verlust oder Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit

| Februar 22, 2012

Der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit ist grundsätzlich verboten. Ihr Verlust darf nur aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung erfolgen. Gegen den Willen der betroffenen Person darf dies nur dann geschehen, wenn sie dadurch nicht staatenlos wird.

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann allerdings mit Willen des Betroffenen verloren gehen. Folgende Möglichkeiten gibt es:

  • Entlassung auf Antrag, wenn man eine andere Staatsangehörigkeit annehmen möchte
  • Verzicht, wenn man bereits andere Staatsangehörigkeiten besitzt
  • bei Adoption durch ausländische Staatsangehörige
  • bei freiwilligem Eintritt in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit man ebenfalls besitzt. (Hiervon ausgenommen sind u. a. Streitkräfte anderer EU-Staaten oder der NATO)
  • durch Regelungen des Optionmodells
    Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Ortsprinzip erhalten haben, unterliegen der Optionspflicht. Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres müssen sie sich entscheiden, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wollen.

Die Einbürgerung kann im Falle eines Erwerbs durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung wieder rückgängig gemacht werden.

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