Automatischer Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

| Februar 22, 2012

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen automatisch erworben.

Der häufigste Fall ist der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Abstammung bei Geburt:

  • Wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt Deutscher ist, wird das Kind automatisch auch Deutscher. Nichtehelich geborene Personen erhalten in der Regel die Staatsangehörigkeit der Mutter. Der nichteheliche Vater kann allerdings auch die deutsche Staatsangehörigkeit verleihen, wenn er selbst Deutscher ist.
  • Achtung: Wird ein Kind deutscher Eltern von einer Leihmutter im Ausland zur Welt gebracht, erhält es nicht zwangsläufig die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Auch Findelkinder, die in Deutschland gefunden werden, sind bis zum Beweis des Gegenteils deutsche Staatsangehörige.

Auch durch Adoption kann die deutsche Staatsangehörigkeit erworben werden:

  • Minderjährige Kinder erwerben bei Adoption automatisch und ohne gesonderten Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn eine/r der Annehmenden Deutscher ist.
  • Ist die zu adoptierende Person bereits über 18 Jahre alt, wird die deutsche Staatsangehörigkeit auch bei einer Volladoption nicht automatisch verliehen. In einem solchen Fall muss ein reguläres Einbürgerungsverfahren durchlaufen werden.

Kinder ausländischer Eltern können durch den Ortsprinzip ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

  • Ein im Inland geborenes Kind ausländischer Eltern bekommt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.
  • Kinder, die weitere Staatsangehörigkeit besitzen, sind zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr verpflichtet gegenüber den Behörden zu erklären, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wollen. Dies ist in der Regel mit dem Verlust der anderen Staatsangehörigkeiten verbunden. Mehr dazu im Artikel Optionsmodell.
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